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Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen

5. August 2021

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmung zu beachten:

 

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassenbaugesetz vom 02.02.1964 vor:

 

  • Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwege muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.

  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

  • Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen dürfen höherwachsende Bepflanzungen die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen.

  • Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes haben.

  • Am Strandweg dürfen Hecken zur Sicherung der Aussicht auf den See nicht höher als 1,50 m ab Strasse sein.

     

    Da wir festgestellt haben, dass die oben aufgeführten Bedingungen nicht überall eingehalten sind, fordern wir die Strassenanstösser und Grundeigentümer auf, diese Vorschriften zu beachten und die Sträucher und Bäume bis zum 05. September 2021 auf die vorgeschriebenen Masse zurückzuschneiden.

     

    Der Werkhof ist gerne zu näherer Auskunft bereit.

    Zurückschneiden

     

     

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und das Zurückschneiden der betroffenen Bäume und Sträucher innerhalb der erwähnten Frist. Nach unbenütztem Ablauf der Frist muss die Gemeinde diese Arbeiten ausführen bzw. durch Dritte ausführen lassen. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers.